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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kutscher Computer – René Kutscher
Im Seiffen 17, 53489 Sinzig
Tel.: 02636 9640052 · E-Mail: info@kutscher-computer.de

Stand: Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Kutscher Computer, Inhaber René Kutscher, Im Seiffen 17, 53489 Sinzig (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen.
  2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
  3. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Ein bloßer Hinweis auf eigene AGB genügt nicht.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist eine Bestätigung in Textform maßgebend.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Die Bestellung von Leistungen oder Waren durch den Auftraggeber stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang anzunehmen.
  3. Der Vertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Beginn der Leistungsausführung oder durch Übergabe der Ware – je nachdem, was zuerst eintritt. Eine Bestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) genügt.
  4. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder sonstige Erklärungen werden erst durch Bestätigung in Textform verbindlich.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen:
  • Fehlersuche, Diagnose und Reparatur von Hardware
  • Verkauf von Hard- und Software
  • Erstellung, Pflege und Wartung von Webseiten
  • Allgemeine IT-Beratung
  1. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (Werkvertrag), erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen als Dienstleistung. Insbesondere die Fehlersuche und IT-Beratung sind als Dienstleistung einzuordnen; ein bestimmter Erfolg, etwa die vollständige Behebung eines Fehlers, kann technologiebedingt nicht zugesichert werden.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Subunternehmer einzusetzen.
  3. Der Auftragnehmer ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten. Termine sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als „fest" oder „verbindlich" vereinbart wurden.

§ 4 Preise und Stundensätze

  1. Soweit im Einzelfall keine abweichende Preisvereinbarung getroffen wurde, gelten die nachfolgenden Stundensätze (Stand: Mai 2026):
  • Unternehmer (B2B): 85,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro angefangener Stunde
  • Verbraucher (B2C): 75,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro angefangener Stunde (entspricht 89,25 € brutto inkl. 19 % USt.)
  1. Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt; angefangene Viertelstunden werden voll berechnet.
  2. Materialkosten (z. B. Ersatzteile, lizenzpflichtige Software) werden zusätzlich zum jeweils gültigen Listenpreis berechnet.
  3. Für die Diagnose von Hardware-Defekten ohne anschließende Reparaturbeauftragung wird eine Diagnosepauschale in Höhe von 50,42 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (entspricht 60,00 € brutto bei 19 % USt.) je Gerät berechnet. Wird die Reparatur in Auftrag gegeben, wird die Diagnosepauschale auf die Vergütung der Reparaturleistung angerechnet.
  4. Der Auftragnehmer behält sich vor, seine Preise und Stundensätze mit Wirkung für künftige Aufträge anzupassen. Für bereits erteilte Aufträge gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise.

§ 5 Anfahrts- und Reisekosten

  1. Für Einsätze beim Auftraggeber innerhalb eines Radius von bis zu 10 km um den Geschäftssitz des Auftragnehmers in Sinzig wird eine Anfahrtspauschale in Höhe von 25,00 € (zzgl. ges. USt.) je Einsatz berechnet.
  2. Für Einsätze außerhalb dieses Radius wird die Anfahrt nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Die anfallende Fahrtzeit wird zum jeweils gültigen Stundensatz vergütet.
  3. Zusätzlich anfallende Kosten wie insbesondere Fähr-, Maut- oder Parkgebühren werden in nachgewiesener Höhe an den Auftraggeber weiterberechnet.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang und Lieferverzug

  1. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort für die Lieferung sowie für eine etwaige Nacherfüllung ist Sinzig.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), trägt der Auftraggeber die Kosten der Versendung. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, kann der Auftragnehmer Art und Weg des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) selbst bestimmen.
  3. Mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Gegenüber Unternehmern geht beim Versendungskauf die Gefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Gegenüber Verbrauchern verbleibt das Versandrisiko gemäß § 475 Abs. 2 BGB beim Auftragnehmer.
  4. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
  5. Kann der Auftragnehmer eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen nicht einhalten, die er nicht zu vertreten hat (z. B. fehlende Selbstbelieferung trotz kongruenten Deckungsgeschäfts, höhere Gewalt), wird er den Auftraggeber unverzüglich informieren und zugleich die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Wird auch die neue Lieferfrist überschritten, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
  6. Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs kann der Auftraggeber, soweit er Unternehmer ist, eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Lieferwerts je vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Lieferwerts der verspäteten Lieferung verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Rechnungen sind, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zulässig.
  3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (§ 288 BGB: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern, 9 Prozentpunkte gegenüber Unternehmern). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
  5. Bei umfangreichen Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Anzahlungen oder Vorkasse zu verlangen.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Datensicherung

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Passwörter rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn jeglicher Arbeiten am System oder an Datenträgern eine vollständige, aktuelle und überprüfte Datensicherung aller relevanten Daten auf einem externen Datenträger anzufertigen. Diese Pflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
  3. Übernimmt der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine Datensicherung, erfolgt dies gegen gesondertes Entgelt und ohne Übernahme einer Garantie für den Erfolg der Sicherung.
  4. Verzögerungen, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten beruhen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hierdurch entstehende Mehraufwände werden zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware), § 449 BGB. Bei Verträgen mit Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
  3. Unternehmer sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) sicherungshalber an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
  4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware zu unterrichten.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten dessen gesicherte Forderungen um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 10 Gewährleistung

  1. Für gelieferte Neuware gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen von zwei Jahren ab Übergabe (§ 434 BGB).
  2. Für gelieferte Gebrauchtware gegenüber Verbrauchern wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab Übergabe verkürzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, die auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben hiervon unberührt.
  3. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für gelieferte Neuware 12 Monate ab Lieferung. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB bleiben unberührt.
  4. Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistung für gelieferte Gebrauchtware ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, die auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
  5. Bei Mängeln an Hardware-Reparaturleistungen leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
  6. Keine Mängel sind solche Beeinträchtigungen, die durch unsachgemäße Behandlung, äußere Einflüsse, Eingriffe Dritter oder durch nicht vom Auftragnehmer durchgeführte Änderungen am System entstehen, sofern diese nicht auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
  7. Die gesetzliche Gewährleistung ist von einer etwaigen Herstellergarantie zu unterscheiden. Eine Herstellergarantie ist eine freiwillige zusätzliche Leistung des Herstellers und richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Der Auftragnehmer übernimmt keine eigenständige Garantie, es sei denn, dies wird ausdrücklich in Textform vereinbart.

§ 11 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt:
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
  • im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
  3. Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Auftraggeber entstanden wäre. Verletzt der Auftraggeber seine Pflicht zur Datensicherung gemäß § 8, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus resultierende Datenverluste.

§ 12 Besondere Bestimmungen für Reparaturen und Lagerung

  1. Reparaturaufträge umfassen die Diagnose des Defekts, gegebenenfalls die Erstellung eines Kostenvoranschlags und – nach Freigabe durch den Auftraggeber – die Durchführung der Reparatur.
  2. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Betrag von 100,00 € netto, übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor einen Kostenvoranschlag. Mit der Reparatur wird in diesem Fall erst nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform begonnen.
  3. Lehnt der Auftraggeber die Reparatur nach erfolgter Diagnose ab, wird die Diagnosepauschale gemäß § 4 Abs. 5 berechnet. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall nicht verpflichtet, das Gerät in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, sofern dies einen unzumutbaren Mehraufwand bedeuten würde.
  4. Reparierte oder zur Abholung bereitgestellte Geräte sind innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung über die Abholbereitschaft abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Lagerkostenpauschale in Höhe von 2,00 € zzgl. ges. USt. je Werktag und Gerät zu berechnen.
  5. Wird ein Gerät trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Abholbereitschaft abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Gerät zur Deckung seiner Forderungen freihändig zu verwerten oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ein etwaiger Verwertungserlös wird mit offenen Forderungen verrechnet; ein Überschuss wird an den Auftraggeber ausgekehrt. Der Auftraggeber wird in der Mahnung ausdrücklich auf diese Folgen hingewiesen.
  6. Der Auftragnehmer haftet während der Lagerung nicht für Wertminderungen oder Verluste, die durch alterungsbedingte Vorgänge, Witterungseinflüsse oder höhere Gewalt entstehen, sofern diese nicht auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

§ 13 Besondere Bestimmungen für Webseiten

  1. Stellt der Auftraggeber Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Videos, Logos etc.) für die Erstellung oder Pflege einer Webseite zur Verfügung, versichert er, dass er hierzu berechtigt ist und keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) verletzt werden.
  2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen, einschließlich der Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung, sofern der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
  3. Die Übertragung der Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Werken (z. B. Webdesign, Quellcode, Grafiken) erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin verbleibt das Nutzungsrecht beim Auftragnehmer.
  4. Für die rechtskonforme Ausgestaltung der Webseite (insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Banner, AGB im Onlinegeschäft) ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer schuldet hierzu keine Rechtsberatung.
  5. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen einer Pflegevereinbarung Hosting-, Domain- oder Software-Lizenzleistungen Dritter vermittelt, gelten ergänzend deren Vertragsbedingungen.

§ 14 Besondere Bestimmungen für Fernwartung

  1. Eine Fernwartung (z. B. mittels Remote-Desktop- oder Support-Software) erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Die Einwilligung kann in Textform oder durch aktive Freigabe der Sitzung im verwendeten Fernwartungswerkzeug erteilt werden.
  2. Der Auftragnehmer verwendet für Fernwartungssitzungen marktübliche Werkzeuge, die eine verschlüsselte Verbindung herstellen. Eine Sitzung wird grundsätzlich erst nach aktiver Freigabe durch den Auftraggeber aufgebaut; eine unbeaufsichtigte Fernwartung („unattended access") erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
  3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Fernwartung keine personenbezogenen Daten Dritter oder sonstige vertrauliche Informationen offen zugänglich sind, die für die Auftragsdurchführung nicht erforderlich sind. Soweit möglich, sind entsprechende Anwendungen vor Beginn der Sitzung zu schließen.
  4. Werden im Rahmen der Fernwartung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Aufnahme der Tätigkeit einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Ohne abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.
  5. Die Pflicht des Auftraggebers zur Datensicherung gemäß § 8 gilt auch für Fernwartungssitzungen und ist vor deren Beginn zu erfüllen.
  6. Der Auftragnehmer protokolliert Beginn, Ende und die wesentlichen durchgeführten Maßnahmen einer Fernwartungssitzung. Die Protokolle werden für die Dauer von sechs Monaten aufbewahrt und auf Anforderung des Auftraggebers in Textform zur Verfügung gestellt.
  7. Eine bestehende Fernwartungsverbindung wird unverzüglich beendet, sobald die jeweilige Aufgabe abgeschlossen ist oder der Auftraggeber die Beendigung verlangt. Der Auftraggeber kann die Verbindung jederzeit eigenständig unterbrechen.
  8. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber während einer Fernwartungssitzung gleichzeitig selbst Eingaben am System vornimmt oder die Sitzung unsachgemäß unterbricht, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Die gesetzlichen Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.

§ 15 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Verarbeitung erfolgt nur, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder eine andere Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO vorliegt.
  2. Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. im Rahmen einer Fernwartung oder Webseitenbetreuung), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Ergänzend gilt § 14 Abs. 4 dieser AGB.
  3. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu den Rechten der betroffenen Personen (z. B. Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit) sowie zu einem etwaigen Datenschutzbeauftragten enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die jederzeit auf der Webseite des Auftragnehmers abrufbar ist oder auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt wird.

§ 16 Vorzeitige Vertragsbeendigung

  1. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag (insbesondere Reparatur- oder Webseitenerstellungsauftrag) vor dessen vollständiger Erfüllung, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gemäß § 648 BGB. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  2. Es wird gemäß § 648 Satz 3 BGB vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer tatsächlich ein geringerer Anspruch zusteht.
  3. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall nach den vereinbarten Stundensätzen bzw. dem anteiligen Festpreis zu vergüten. Ausgelagerte oder bereits beschaffte Materialien und Lizenzen sind nur zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig verwendet oder zurückgegeben werden können.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

§ 17 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt befreien den Auftragnehmer für deren Dauer von der Pflicht zur Leistungserbringung. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks und Aussperrungen, Strom- und Telekommunikationsausfälle sowie vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Lieferengpässe von Herstellern und Vorlieferanten.
  2. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über das Vorliegen sowie die voraussichtliche Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt.
  3. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat an, sind beide Parteien berechtigt, den hiervon betroffenen Teil des Vertrages durch Erklärung in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig zu vergüten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 18 Textform und Vertragsänderungen

  1. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Vertragsänderungen bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien in Textform.
  2. Die Schriftform im Sinne des § 126 BGB wird nicht vorausgesetzt; ausreichend ist eine in Textform gemäß § 126b BGB abgegebene Erklärung.

§ 19 Verbraucherstreitbeilegung

  1. Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
  2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen ist Sinzig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Sinzig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

— Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen —